RöKo 2019 – Neue Strahlenschutzverordnung im Praxisalltag

RöKo 2019 – Neue Strahlenschutzverordnung im Praxisalltag

Die beiden Referenten richteten ihr Augenmerk auf die wichtigsten Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die tägliche Arbeit.

  • Präsentationstag:
    31.05.2019 1 Kommentare
  • Autor:
    ch/ktg
  • Sprecher:
    Hermann Helmberger, Klinikum Dritter Orden, München, und Julian Köpke, Radiologische Praxis, Bruchsal
  • Quelle:
    100. Deutscher Röntgenkongress

Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) vs. Strahlenschutzbeauftragter (SSB)

In der neuen Strahlenschutzverordnung wird fast nur noch vom SSV gesprochen. Zwar gibt es den SSB weiterhin, aber die Verantwortlichkeit liegt klar beim SSV. Das ist insbesondere für größere Kliniken ein Thema, da die Verantwortung des SSV auch alle Röntgengeräte umfasst, die beispielsweise für Gefäßoperationen oder Interventionen außerhalb der radiologischen Abteilung vorgehalten werden. „Wenn Sie die Verantwortung haben, sollten Sie sich die zumindest mal alle anschauen“, riet Hermann Helmberger vom Klinikum Dritter Orden in München.

Der SSB kann sich bei Mängeln, die angezeigt und unbegründet nicht behoben werden, jetzt direkt an die Behörde wenden. „Und der SSB ist unkündbar geworden“, ergänzte Julian Köpke, radiologische Gemeinschaftspraxis, Bruchsal.

Arbeitsanweisungen (SOPs)

Seit 1.1.2019 müssen Anweisungen nicht mehr nur für die meisten, sondern für alle Verfahren erstellt werden – „also nicht nur für strahlenintensive Maßnahmen“, so Helmberger. Er riet daher, beispielsweise auch in der Gefäßchirurgie nachzufragen, ob es eine SOP gibt.

Die Strahlenschutz-Anweisungen sollten erstellt, ausgehängt und regelmäßig aktualisiert werden.

Fachkunde / Aktualisierung

Die Aktualisierung des Fachkundenachweises ist weiterhin alle fünf Jahre erforderlich. Bisher fehlt ein Abgleich der Ausbildungsrichtlinie mit den gesetzlichen Anforderungen im neuen Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). „Solange wir das nicht haben, bleibt alles wie gehabt“, sagte Helmberger.

Beruflich strahlenexponierte Personen

Die jährlichen Unterweisungen können mündlich oder als eLearning durchgeführt werden. Wichtig bei eLearning zu wissen: eine Prüfung des Wissens ist obligat und muss dokumentiert werden. Das mache, so Helmberger, diese Möglichkeit zeitaufwendig, wobei ein Zuhörer darauf hinwies, dass eine Wissensüberprüfung ja auch digital mit Multiple-Choice-Fragen erlaubt sei.

Zulässige Organdosen wurden herabgesetzt, beispielsweise an der Augenlinse von 150 mSv auf 20 mSv. Das bedeute, so Helmberger, dass zumindest bei Interventionen alle eine Schutzbrille tragen müssten.

Strahlenschutzregister (SSR)

Für jede/n Tätige/n, der einer effektiven Strahlendosis von mehr als 1 mSv oder einer Organäquivalenzdosis von über 50 mSv an Händen, Füßen und Knöcheln ausgesetzt ist, muss ab dem 1.7.2019 eine eindeutige Strahlenschutzregister-Nummer (SSR-Nummer) beantragt werden. Damit wird die SSR-Nummer für alle Plaketten-TrägerInnen zur Pflicht. Bisher hätten allerdings erst rund zwei Drittel der Praxen und Kliniken ihre Anträge gestellt, so Helmberger.

Die Beantragung ist relativ einfach. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) wünsche sich, dass sich pro Klinik nur eine Person beim Strahlenschutzregister registriert, beispielsweise die/der SSB oder jemand aus der Personalabteilung, und die Nummern für alle MitarbeiterInnen beantragt. Dazu braucht es die Sozialversicherungsnummer bzw. eine geeignete ausländische Identifikationsnummer und die Betriebsnummer der Klinik. Genauere Informationen finden sich auf der BfS-Webseite. Aus dem Auditorium kam der Hinweis, dass sich die Eingabemaske nach rund 45 Minuten ohne Vorwarnung und Datenspeicherung automatisch schließe.

Ob das auch für AnästhesistInnen und OP-Pflegepersonal gelte, wollte ein Zuhörer wissen. Das werde zurzeit noch heftig diskutiert, so Helmberger. Aus seinem eigenen Haus berichtete er: „Wir haben die Nummer einfach für alle beantragt.“

Informations- und Dokumentationspflichten

Bei der Aufklärung gibt es folgende Neuerungen:

  • Alle PatientInnen müssen vor jeder Untersuchung mit ionisierender Strahlung über die Strahlenrisiken aufgeklärt werden. „Wenn Sie die Informationen aushängen, können Sie nachweisen, dass jeder informiert wurde“, sagte Helmberger.
  • Auch Begleit- und Betreuungspersonen müssen vor dem Betreten des Kontrollbereichs aufgeklärt werden. Schriftliche Informationen müssen vorliegen und auf Wunsch ausgehändigt werden.

Wer die Aufklärungen durchführen muss, ist im Gesetz nicht geregelt.

Die Dokumentation der Strahlenexposition bei einer Untersuchung muss ggf. ebenfalls angepasst werden. Gefordert werden beispielsweise:

  • Automatischer elektronischer Datentransfer
  • Dosisberichte an RIS, PACS oder ein Dosismanagementsystem (DMS)
  • Qualitätsmanagement zur Strahlendosis
  • Warnschwellen, um auffällige Expositionen zu erkennen
  • SOPs

„Bei der Dokumentation werden Sie mit einer einfachen Excel-Tabelle nicht mehr auskommen“, so Köpke und empfahl den Einsatz einer Software. Ab dem 1.1.2023 müssen die PatientInnen-Dosen für alle Geräte erfasst werden. Für CT-Geräte und Durchleuchtungs-Anlagen gilt das bereits ab 1.1.2021.

Weggefallen ist dafür der Röntgenpass, er muss den PatientInnen also nicht mehr angeboten werden. „Ich würde Ihnen aber raten, den auf Wunsch auszustellen oder zu ergänzen. Daran hängen noch viele“, sagte Köpke.

MedizinphysikexpertIn (MEP)

In der Nuklearmedizin sind MEP bereits längere Zeit im Einsatz. Für die neu definierten Aufgaben in einer radiologischen Abteilung sind jedoch Zusatzkenntnisse erforderlich. Diese lassen sich über eine Fachkunde ‚MPE für Radiologie’ erwerben.

Bei Geräte-Neuinstallation muss bereits jetzt nachgewiesen werden, dass ein/e MPE vorhanden ist. Auch ein Betreiberwechsel zähle wahrscheinlich als Neuinstallation, so Helmberger.

Für Geräte, die vor dem 1.1.2019 angemeldet wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 1.1.2023, danach geht es auch für diese nicht mehr ohne MPE.

Vorkommnisse

Bedeutsame Strahlendosisüberschreitungen müssen gemeldet und in einem ausführlichen Bericht bewertet werden. „Auch dafür brauchen Sie Ihr Dosismanagementsystem“, so Köpke.

Ab wann ein Vorkommnis bedeutsam ist, dazu gibt es Schwellenwerte, einige davon haben Walz et al. (Radiologe 2019) in ihrem Übersichtsartikel zur neuen Strahlenschutzverordnung zusammengefasst. Ein Zuhörer merkte dazu an, dass über die Schwellenwerte aktuell noch diskutiert werde und Anpassungen wahrscheinlich seien.

Teleradiologie

Bezüglich Teleradiologie wurde der Begriff der Regionalität gestärkt. So muss beispielsweise die/der BefunderIn im Einzelfall vor Ort anwesend sein können – und zwar innerhalb eines ‚in einem für einen Notfall erforderlichen Zeitraum‘. Was genau so ein Einzel- oder Notfall sein könne, definiere das Gesetz nicht, sagte Köpke. Aus dem Auditorium kam ein mögliches Szenario: Die Internetverbindung bricht zusammen, was eine digitale Übermittlung der Bilder unmöglich macht.

Zudem soll die/der TeleradiologIn regelmäßig und eng in den klinischen Betrieb eingebunden sein. Köpke sah dies als wenig praktikabel an: Da müssten dann Teleradiologie-Anbieter ihre BefunderInnen regelmäßig quer durch Deutschland auf die Reise schicken.

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